Achtung! Hier unterscheiden sich Bundes- und Landeswahlrecht!
Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ist vom Wahlrecht ausgeschlossen,
1. wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wenn für sie zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.
3. wenn sie sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Eine Person mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1. wenn eine der o.g. Voraussetzungen auf sie zutrifft,
2. wenn sie im Herkunftsstaat infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt
Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!