Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist jeder Einwohner verpflichtet. Eine Berufung zu dieser Tätigkeit kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnungen ohne wichtigem Grund kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, die als "Erfrischungsgeld" bezeichnet wird. Sie dient der Verpflegung über den Tag sowie der Hin- und Rückfahrt des Wahlhelfers. Die Höhe des Erfrischungsgeldes ergibt sich aus den Wahlgesetzen. Die Städte und Gemeinden zahlen in der Regel - so auch Dortmund - ein höheres Erfrischungsgeld an die Wahlhelfer aus.