Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim Oberbürgermeister bzw. den Bürgerdiensten -Bereich Wahlen- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim Oberbürgermeister bzw. den Bürgerdiensten -Bereich Wahlen- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.