FAQ

Hier finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Thema Wahlhelfer. Nutzen Sie die Suche um die Auswahl an Ergebnissen weiter einzugrenzen. Nicht gefunden wonach Sie suchen? Kontaktieren Sie uns.

Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson!

Nein. Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist dieser für Ihren Wahlkreis wahlberechtigt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein wird dann dem roten Wahlbrief entnommen und von Ihnen einbehalten. Die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Der Wähler erhält sodann einen neuen Stimmzettel und darf bei Ihnen wählen.

Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Wahlkreis, so kann dieser Wahlbrief bis 18:00 Uhr im Hausbriefkasten des Rathauses, Friedensplatz 1, oder des Stadthauses, Südwall 2-4, eingeworfen werden. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer 0231 / 50 - 10 9 31 an.

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die fehlende Übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), um sich legitimieren zu können. Ist die Person im Wählerverzeichnis eingetragen, darf sie bei Ihnen wählen.

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen. Sie können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich im Briefwahlbüro vorgenommen werden. Dieses nimmt seinen Dienst ungefähr einen Monat vor einer Wahl auf. Sollte der Wähler hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt.

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass für diese Person die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein ausgestellt wurden. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen.  Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte das Wahlbüro unter der Nummer 0231 / 50 - 10 9 31 an.

Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält er beim Wahlbüro unter 0231 / 50 - 10 9 31.

Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.

Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als autonome Einrichtung in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen werden darf. 

Für den Fall, dass Sie als Wahlvorstand sich tatsächlich geirrt haben könnten, holen Sie sich dennoch eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat. Bei Problemen dieser Art können Sie sich auch an das Wahlbüro unter 0231 / 50 - 10 9 31 wenden.

Nein! In keinem Fall darf der Wahlvorstand eine Auskunft über die Stimmabgabevermerke oder andere Angaben im Wählerverzeichnis an Dritte geben. Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe dürfen nicht laut verlesen werden!

Versuchen Sie zu klären, möglicherweise anhand der Wahlbenachrichtigung, ob der Wähler im richtigen Stimmbezirk bzw. im richtigen Wahlraum ist. Hat er keine Wahlbenachrichtigung, können Sie anhand der Adresse des Wählers und des Straßenverzeichnisses im Schriftführerkoffer den richtigen Wahlraum ermitteln.

Ist der Wähler bei Ihnen eigentlich im richtigen Wahlraum, steht aber dennoch nicht im Wählerverzeichnis, wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlbüro unter 0231 / 50 - 10 9 31.

Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Das Wählerverzeichnis darf nicht ergänzt werden.

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung - darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter - bzw. von 5 Wahlhelfern - darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter - zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer 0231 / 50 - 10 9 31 an.

Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlbüro unter der Nummer 0231 / 50 - 10 9 31 auf.

Sofern Sie dazu bereit sind, versuchen Sie der Person zu helfen, in den Wahlraum zu gelangen. Rufen Sie bei eventuellen Problemen das Wahlbüro unter 0231 / 50 - 10 9 31 an.

Grundsätzlich kann der Wähler auch auf folgendes hingewiesen werden:

Der Wähler hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob das Wahllokal barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheins zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann.

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei über die Rufnummer 110 ein und unterrichten das Wahlbüro unter 0231 / 50 - 10 9 31 über den Vorfall. Derartige Ereignisse werden auch unter "besondere Vorkommnisse" in der Wahlniederschrift eingetragen.

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Art des Einsatzes richtet. Sie wird wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet.

Ja, die Auszählung ist öffentlich! Jeder darf sie beobachten. Die Auszählung darf aber nicht gestört werden! Im Falle von Störungen kann der Wahlvorsteher vom Hausrecht Gebrauch machen.

Angebotene Hilfe von Zuschauern darf nicht angenommen werden.

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Wichtig! Es müssen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (darunter Wahlvorsteher, Schriftführer oder deren Stellvertreter) im Wahlraum anwesend sein. Bei der Auszählung müssen es mindestens 5 Personen sein (darunter ebenfalls Wahlvorsteher, Schriftführer oder deren Stellvertreter).

Grundsätzlich nicht. Wahlhelfer üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Jeder Einwohner ist nach der Gemeindeordnung oder dem jeweiligen Wahlgesetz zur Übernahme einer solchen Tätigkeit verpflichtet. Für eine Ablehnung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Im Falle von Verstößen ist auch die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsgeldern vorgesehen.

Das für den Wahlhelfereinsatz gezahlte Erfrischungsgeld wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet.

Rufen Sie das Wahlbüro unter 0231 / 50 - 10 9 31 an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.

Hinweis: Es herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. Möglicherweise müssen Sie mehrfach anrufen.

Ihre Daten werden in einer Wahlhelferdatei gespeichert. Grundsätzlich dürfen Ihre Daten für weitere Einsätze verwendet werden. Sofern Sie bereits frühzeitig wissen, dass Sie zu einem Wahltermin nicht zur Verfügung stehen können, setzen Sie sich mit dem Wahlbüro in Verbindung. Grundsätzlich haben Sie auch das Recht, der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechen. Sie werden dann aus der Wahlhelferdatei gelöscht.

Bitte melden Sie sich umgehend - möglichst vor 7:30 Uhr, spätestens dann - unter der Nummer 0231 / 50 10 9 33 oder 0231 / 50 10 9 31.

Ein ärztliches Attest reichen Sie dann in der folgenden Woche ein.

Hierüber entscheiden die Bürgerdienste -Bereich Wahlen. Es können im Vorfeld Wünsche - wie z.B. wohnortnaher Einsatz oder ein bestimmter Wahlraum - geäußert werden. Ihre Einsatzwünsche werden so weit wie möglich berücksichtigt.

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person sollte zur Auszählung erscheinen. Sollte die Person nicht erscheinen, geben Sie den Ausweis am Ende des Tages mit den übrigen Unterlagen bei den Bürgerdiensten -Bereich Wahlen- ab. Der Ausweis kann dann bei den Bürgerdiensten -Bereich Wahlen- abgeholt werden.

Grundsätzlich nicht.

Ausnahmen gibt es nur bei der Kommunalwahl. Bei der Wahl des Rates dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht in dem Kommunalwahlbezirk tätig sein, in dem sie aufgestellt sind, und -sofern sie auf der Reserveliste aufgestellt sind- auch nicht in dem Kommunalwahlbezirk, in dem sie wohnen. Bewerberinnen und Bewerber für Bezirksvertretungen dürfen nicht in dem Stimmbezirk als Wahlhelfer tätig sein, in dem sie wohnhaft sind.

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Die Hilfebedürftigkeit muss dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe mitgeteilt werden. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang hinter die Wahlkabine zu untersagen.

Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 8.00 Uhr, das Wahlbüro unter der Nummer 0231 / 50 - 10 9 31 oder 0231 / 50 - 10 9 33 an.

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler.

Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert.

Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich ausweisen.

Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.

Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der Wahlvorsteher die anderen Wahlvorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes. Bei jedem Wahlhelfer ist die vorgenannte Verpflichtung allerdings auch schon Bestandteil des Berufungsschreibens.

Nein. Wichtig ist, dass immer der Wahlvorsteher (oder sein Stellvertreter) und der Schriftführer (oder sein Stellvertreter) anwesend ist. Von 8:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Ab 18:00 Uhr müssen mindestens 5 Personen anwesend sein.

In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5 Mitglieder, wieder anwesend sein.

Einige Wahlräume sind in Kirchen oder anderen Gemeinden eingerichtet. Es ist durchaus möglich, dass dort religiöse Symbole (wie z.B. Kreuze) aufgehängt sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls entfernt werden.

Sollten Wähler sich dadurch gestört fühlen und sich bei Ihnen beschweren, so können Sie ohne Bedenken mitteilen, dass die Symbole als "Zimmerschmuck" keine Wählerbeeinflussung darstellen und nicht entfernt werden müssen. Das ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Sollten Wähler sich damit nicht zufrieden geben, verweisen Sie diese bitte an das Wahlbüro.

Einige Wahlräume sind in Kirchen oder anderen Gemeinden eingerichtet. Es ist durchaus möglich, dass dort religiöse Symbole (wie z.B. Kreuze) aufgehängt sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls entfernt werden.

Sollten Wähler sich dadurch gestört fühlen und sich bei Ihnen beschweren, so können Sie ohne Bedenken mitteilen, dass die Symbole als "Zimmerschmuck" keine Wählerbeeinflussung darstellen und nicht entfernt werden müssen. Das ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Sollten Wähler sich damit nicht zufrieden geben, verweisen Sie diese bitte an das Wahlbüro.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen.

Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren.

"Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" im unmittelbaren Bereich des Zugangs zum Gebäude nicht erlaubt.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt mit dem Wahlbüro unter 0231 / 50 - 10 9 31 auf.

Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

Bei Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, muss der Wahlvorstand einen Beschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen fassen.

Beispiele für ungültige Stimmabgaben bzw. für solche Beschlussstimmzettel können Sie dem Leitfaden entnehmen, der dem Schriftführerkoffer beiliegt. Sie finden die Beispiele am Ende des Leitfadens.

Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in einen dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.

Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.

Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme".

Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Beachten Sie bitte den Ablauf des Auszählvorgangs wie er im Leitfaden, der dem Schriftführerkoffer beiliegt, dargestellt ist oder schauen Sie sich einfach die Schulungsfilme auf dieser Lernplattform an.

Es ist hilfreich, dass er seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) zur Legitimation nutzen.

Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.

Für eine Bewerbung nutzen Sie unser Online-Bewerbungsformular. Sie finden es unter www.wahlen.dortmund.de.

Sie können sich telefonisch unter der Nummer 0231 / 50 - 10 9 33 oder per E-Mail (wahlhelfer@stadtdo.de) an uns wenden.

Für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer finden vor der Wahl Schulungen statt. Die Termine werden in den Berufungsschreiben mitgeteilt.

Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld Leitfäden zur Wahl zur Verfügung gestellt. Die Leitfäden stehen auch auf www.wahlen.dortmund.de zum Download bereit.

Die Vorgehensweise bei der Auszählung ist von der Wahlart abhängig. Entscheidend ist dabei, ob der Wähler eine oder zwei Stimmen abgeben darf. Wie die Auszählung vorgenommen werden muss, können Sie den Schulungsfilmen entnehmen. Am Wahltag steht Ihnen außerdem ein Leitfaden im Schriftführerkoffer zur Verfügung, in dem die Auszählung ausführlich erklärt wird.