Grundsätzlich nicht. Wahlhelfer üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Jeder Einwohner ist nach der Gemeindeordnung oder dem jeweiligen Wahlgesetz zur Übernahme einer solchen Tätigkeit verpflichtet. Für eine Ablehnung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Im Falle von Verstößen ist auch die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsgeldern vorgesehen.