Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der Wahlvorsteher die anderen Wahlvorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes. Bei jedem Wahlhelfer ist die vorgenannte Verpflichtung allerdings auch schon Bestandteil des Berufungsschreibens.