Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!
Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Landtagswahlkreises wählen, für den der Wahlschein ausgestellt wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist.
Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
- Betritt ein Wähler mit einem Wahlschein den Wahlraum, so muss er sich zunächst ausweisen und dem Wahlvorsteher den Wahlschein übergeben.
- Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für die richtige Wahl sowie für den richtigen Wahlkreis ausgestellt wurde und er nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
- Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen des Besitzers ausgestellt sein.
- Bestehen keine Zweifel, erhält der Wähler einen Stimmzettel, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in die Wahlurne werfen.
- Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein des Wählers ein, da anderenfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
- Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht. Dafür wird in der Niederschrift die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine eingetragen.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen können die Bürgerdienste -Bereich Wahlen- telefonisch kontaktiert werden.
Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Bundestagswahlkreises wählen, für den der Wahlschein ausgestellt wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist.
Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
- Betritt ein Wähler mit einem Wahlschein den Wahlraum, so muss er sich zunächst ausweisen und dem Wahlvorsteher den Wahlschein übergeben.
- Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für die richtige Wahl sowie für den richtigen Wahlkreis ausgestellt wurde und er nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
- Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen des Besitzers ausgestellt sein.
- Bestehen keine Zweifel, erhält der Wähler einen Stimmzettel, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in die Wahlurne werfen.
- Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein des Wählers ein, da anderenfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
- Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht. Dafür wird in der Niederschrift die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine eingetragen.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen können die Bürgerdienste -Bereich Wahlen- telefonisch kontaktiert werden.