Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist oder
- gar keine Kennzeichnung enthält (also komplett leer abgegeben wurde)
In den beiden genannten Fällen sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.
Über die Gültigkeit von Stimmzetteln muss der Wahlvorstand einen Beschluss fassen, wenn
- der Willen des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
- Zusätze oder Vorbehalte eingetragen wurden
Über die beiden genannten Fälle muss der gesamte Wahlvorstand einen Beschluss fassen, also entscheiden, ob die Erst- und/oder die Zweitstimme gültig oder ungültig ist. Sind Zusätze oder Vorbehalte eingetragen, mit denen der Wähler eine weitere Willensäußerung abgibt (z.B. Kandidat A ist der Beste), gilt die Stimme dem Gesetz nach als ungültig. Macht der Wähler lediglich mehrere Kreuze für denselben Kandidaten, bleibt die Stimme gültig. Ist ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis gekennzeichnet, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., sind diese dennoch gültige Stimmen. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.
Ausnahmefall: Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.