Für jeden Stimmbezirk/Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt. Darin sind alle Wahlberechtigten dieses Stimmbezirks/Wahlbezirks eingetragen. Nur Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen wählen.
Grundlage des Wählerverzeichnisses ist zunächst der Stand der Wahlberechtigten am 35. Tag vor der Wahl. Da die Wahlberechtigung auch mit dem Wohnsitz verknüpft ist und Personen zwischenzeitlich auch den Wohnsitz wechseln, wird das Wählerverzeichnis bis zum Freitag vor der Wahl noch fortgeschrieben. Es wird daher auch als ein "dynamisches" Wählerverzeichnis bezeichnet.
Das Wählerverzeichnis stellt das materielle Wahlrecht einer Person dar. Das heißt, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf am Wahltag seine Stimme abgeben. Ausnahmen stellen sogenannte Sperrvermerke bei einzelnen Personen dar. Hat ein Wahlberechtigter bereits die Ausstellung eines Wahlscheines beantragt, so darf er z.B. nicht ohne Vorlage dieses Wahlscheines an der Wahl in einem Stimmbezirk/Wahlbezirk teilnehmen (siehe Wahlschein).
Ein weiterer Grund für die Eintragung eines Sperrvermerkes könnte auch der Wegzug einer Person nach der ursprünglichen Aufstellung des Wählerverzeichnisses sein. Diese Personen sind nicht mehr wahlberechtigt und dürfen somit am Wahltag nicht in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk wählen.
Im Wählverzeichnis wird durch den Schriftführer ein Stimmabgabevermerk eingetragen, sobald ein Wähler tatsächlich gewählt hat.
Ohne Aufforderung durch die Bürgerdienste -Bereich Wahlen- dürfen Wahlvorstände keine Änderungen am Wählerverzeichnis vornehmen!