Wahlgeheimnis

Die Stimmabgabe ist dem Grundgesetz nach "geheim". Das bedeutet, niemand muss seine Wahlentscheidung bekanntgeben.

Bei der Stimmabgabe muss das Wahlgeheimnis gewahrt werden. Der Stimmzettel ist durch den Wähler unbeobachtet zu kennzeichnen. Das gilt auch für die Kennzeichnung des Stimmzettels bei der Briefwahl. Im Rahmen der Wahlorganisation muss die Möglichkeit geschaffen bzw. sichergestellt werden, dass die unbeobachtete Stimmabgabe möglich ist.

Durch verschiedene Strukturen (z. B. Wahlkabine, Vermischung aller Stimmzettelumschläge bei Briefwahl etc.) wird sichergestellt, dass ein Rückschluss auf die Stimmabgabe einer einzelnen Person nicht möglich ist.

Siehe auch "Grundsätze des Wahlrechts".